ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) van Ouwerkerk GastroAixpert GmbH 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle juristisch eigenständigen (Einzel-)Gesellschaften der MOYO-Unternehmensgruppe einschließlich der van Ouwerkerk GastroAixpert GmbH gleichermaßen., Stand 01.01.2022

Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es Rahmenbindungen für Einzelbestellungen zu schaffen, ohne dass es eines Rahmenvertrags bedarf oder bestehende Rahmenverträge zu ergänzen. Insofern ein Rahmenvertrag besteht haben ggfls. abweichende Regelungen in diesem Rahmenvertrag grundsätzlich Vorrang zu diesen AGB. Sollten in Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträgen anderslautende oder speziellere Regelungen vereinbart werden, gelten diese vor diesen AGB und vor dem ggfls. bestehenden Rahmenvertrag. 

In den jeweiligen Einzelverträgen sind neben den Angaben, welche Tätigkeit im Betrieb des Entleihers ausgeführt werden soll auch die gesetzlich notwendigen Angaben des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags enthalten. Dieser Einzelvertrag ist in Schriftform zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen einer Überlassung. Sollte der Einzelvertrag nicht unterschrieben an den Verleiher zurück gesendet werden, behält der Verleiher sich das Recht vor nicht zu liefern.

 

ERLAUBNIS

Der Verleiher bestätigt im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu sein, deren individuelle Einzelheiten dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu entnehmen sind. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis zu unterrichten.

ALLGEMEINES

1. Die nachstehend abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind

Inhalt des Personalleihvertrages (nach AÜG). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Entleihers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. 

2. Der Abschluss aller Verträge sowie Änderungen derer bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Der Auftrag des Verleihers hat schriftlich zu erfolgen. Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kommt durch schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gem. AÜG  zu Stande. 

3. Der vom Entleiher Überlassene Arbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftragsgebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übergebene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über die Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Entleiher die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten.

4. Wenn es wichtige organisatorische oder gesetzliche Gründe, insbesondere Erreichen der Höchstüberlassungsdauer (§1 Abs. 1b AÜG) erforderlich machen, kann der Verleiher die weitere Erledigung eines Auftrages einem anderen, fachlich gleichwertigen Arbeitnehmer übertragen, wobei der Verleiher die spezifischen Verhältnisse des Kundenbetriebes und die Wünsche des Entleihers berücksichtigt.

5. Der Verleiher ist verpflichtet, Personal mittlerer Qualifikation bzw. bestellter Qualifikation gem. Qualifikationsbeschreibung des Verleihers  zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher kann bestelltes Personal durch gleichwertiges oder besseres Personal ersetzen, falls es ihm, unabhängig ob verschuldet oder unverschuldet, nicht möglich ist, das zuerst bestellte Personal zur

Verfügung zu stellen. Der vereinbarte Preis ändert sich hierdurch nicht.

6. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zu dem vereinbarten Termin am Einsatzort anwesend ist, um das bestellte Personal in Empfang zu nehmen und ggf. mit weiteren Instruktionen zu versorgen.

7. Die Erbringung der Personal – Dienstleistung wird durch den Entleiher auf einem Stunden-Protokoll nach Veranstaltungs-ende schriftlich durch seine Unterschrift und vom eingesetzten Arbeitnehmer gegengezeichnet, bestätigt. Nach schriftlicher Bestätigung sind Beanstandungen des Entleihers zum geleisteten Stundenvolumen ausgeschlossen, es sei denn, der Verleiher erkennt diese Beanstandungen ausdrücklich an. Die Mindestarbeitszeit (Abrechnungszeit) beträgt sechs Stunden für Küchenpersonal und vier Stunden bei allen sonstigen Qualifikationen, pro Arbeitnehmer und Einsatztag. .

8. Bei Übernahme von Mitarbeitern des Verleihers durch den Entleiher oder einem nach § 18 AktG mit diesem verbunden Unternehmen, erhält der Verleiher ein Vermittlungshonorar (Provision) in Abhängigkeit von der Überlassungsdauer. Bei einer Übernahme in den ersten drei Monaten beträgt die Provision 2,0 Bruttomonatsgehälter; bei einer Übernahme nach drei Monaten beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter; bei einer Übernahme nach sechs Monaten beträgt die Provision 1,0 Bruttomonatsgehälter; bei einer Übernahme nach neun Monaten beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehälter, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach einer Überlassungsdauer von über zwölf Monaten wird keine Provision mehr erhoben. Mit „Bruttomonatsgehalt“ ist das zum Zeitpunkt der Übernahme beim Verleiher (MOYO) geltende Monatsgehalt auf Basis von 151,67 Stunden im Monat gemeint. Das Honorar ist fällig bei Beschäftigungsaufnahme.

 

WEISUNG und ÜBERWACHUNG

9. Der Entleiher ist befugt, den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang üblicherweise in den vorgesehenen vereinbarten Tätigkeitsbereich fallen. Mitarbeiter können nach besonderer Absprache mit dem Verleiher auch zur Leistung von Überstunden/Nachtarbeit verpflichtet werden. Überstunden sind dabei Stunden, die über die mit dem Entleiher vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Der Entleiher ist jedoch nicht berechtigt den Mitarbeiter über die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten hinaus zu beschäftigen. 

 

PREISE / ZAHLUNG

10. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Zuschläge für diese Überlassungszeiten richten sich nach den Gepflogenheiten des Entleihbetriebs, welche vom Entleiher per Zuschlagsabfrage durch den Verleiher schriftlich anzugeben und zu bestätigen sind. Ausnahmen bilden grundsätzlich Einsätze an Heilig Abend (ab 14:00 Uhr), Weihnachten, Silvester (ab 14:00 Uhr) und am 1. Januar, welche mit 100 % Zuschlag berechnet werden, Abweichungen hiervon müssen zu ihrer Gültigkeit in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

11. Zuschläge für Mehrarbeit werden bei Langzeit- und Dauerüberlassungen erhoben, wenn die vom Entleiher bestellte und angeforderte Arbeitszeit überschritten wird. Bei kurzen Überlassungszeiträumen werden Mehrarbeitszuschläge nur dann erhoben, wenn der Entleiher den Mitarbeiter über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus beschäftigt. Der Mehrarbeitszuschlag legitimiert eine solche Beschäftigung jedoch nicht, vielmehr ist sie zumindest abmahnungswürdig. Der Zuschlag entbindet den Entleiher nicht von Haftungsansprüchen des Verleihers. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt in beiden Fällen 25 % des Stundenverrechnungssatzes. 

12. Bei Überlassung von mehr als 9 Monaten ununterbrochener Überlassung hat der Mitarbeiter Anspruch auf mindestens das Entgelt und die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Verleihers. Der Entleiher wird hierüber im Bedarfsfall eine Referenzauskunft erteilen. Die Stundensätze sind in diesem Fall separat einzeln neu zu verhandeln, erhöhen sich aber gemäß  Tarifvertrag BAP/DGB um mindestens 1,5 % nach 9 Monaten und 3 % nach 12 Monaten. 

13. Sollte der Entleiher einer Branche angehören für die es Branchenzuschlagstarifverträge für die Zeitarbeit gibt, hat der Entleiher hierüber Auskunft zu erteilen. Die Stundenverrechnungssätze sind in solchen Fällen entsprechend anzupassen. 

14. Alle Preise gelten jeweils pro Stunde und Arbeitnehmer, bei Kilometern pro gefahrene Kilometer. Die Arbeitszeiten werden viertelstündig abgerechnet. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste neuesten Datums. Alle vorherigen Preislisten verlieren dadurch ihre Gültigkeit. 

15. Zahlungsziel: 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Der Verleiher ist berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich ausschließlich an die überlassende MOYO-Gesellschaft zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

16. Für Erstaufträge behält sich der Verleiher folgende Zahlungsmodalitäten vor: (Stichtag ist der Zahlungseingang beim Verleiher):

a) 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung (durch Bestätigung des Angebots). b) 50 % der Auftragssumme bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

17. Der Verleiher behält sich vor, bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang den Auftrag zu stornieren. Schadensersatzansprüche des Entleihers entstehen dadurch nicht. In diesem Fall kann der Verleiher zudem entstandene Verwaltungskosten aus bereits geleisteten Anzahlungen abgelten und entsprechend berechnen.

 

FAHRT- und TRANSPORTKOSTEN

18. Liegt der Einsatzort mehr als 25 km, außerhalb des Stadtgebietes der betreuenden Niederlassung des Verleihers, so hat der Entleiher die entstehenden Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel oder PKW) zu tragen. Die Kosten ergeben sich aus den Kosten für das Transportmittel sowie aus der aufgewendeten Zeit der Arbeitnehmer. Sollten Kosten anfallen, so sind diese jeweils im Vorfeld schriftlich zu verabschieden.

 

UMBESTELLUNGEN  ERHÖHUNGEN REDUZIERUNGEN

19. Umbestellungen und Stornierungen von ganzen oder Teilaufträgen in Bezug auf die Mitarbeitermenge oder deren Qualifikation sind bis zum 5. Werktag vor Einsatzbeginn, kostenfrei möglich. 

20. Stornierungen von ganzen oder Teilaufträgen zwischen dem 4. und dem 2. Werktag vor Einsatzbeginn werden mit 50 % der Auftragssumme als Stornogebühr in Rechnung gestellt. 

Stornierungen ab dem 2. Werktag vor Einsatzbeginn werden mit 100% der Auftragssumme in Rechnung gestellt.

Es gilt jeweils der Eingang, in schriftlicher, textlicher oder elektronischer Form, des Stornos durch den Entleiher bei der für ihn zuständigen MOYO-Geschäftsstelle.

Erhöhungen oder Qualifikationsänderungen werden, sofern noch zeitlich durchführbar, versucht zu realisieren. 

 

GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG 

21. Die Mitarbeiter des Verleihers sind keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB, aber Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB.

22. Der Verleiher haftet im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl der zu überlassenen Mitarbeiter (Auswahlverschulden)

23. Im Hinblick darauf, dass der überlassene Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt und dem Entleiher sowohl das Direktionsrechts, als auch die Aufsichtspflicht während der Einsatzdauer übertragen wurde, haftete der Verleiher nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden die der Arbeitnehmer in Ausübung oder Anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Des sei denn dem Verleiher oder dem Leiharbeitnehmer kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. 

24. Der Entleiher stellt diesbezüglich den Verleiher von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben. 

25. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn überlassene Mitarbeiter mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder ähnlichen Angelegenheiten betraut werden

26. Die Haftung für eingebrachte Gegenstände der Leiharbeitnehmer liegt beim Verleiher.

27. Dem Verleiher ist es gesetzlich untersagt, dem Entleiher Personal zur Verfügung zu stellen, wenn im Betrieb des Entleihers Arbeitskampfmaßnahmen stattfinden. Dies bezüglich hat der Entleiher die Pflicht, dem Verleiher unverzüglich über Streik oder geplante Arbeitskampfmaßnahem in seinem Betrieb zu informieren. 

28. Der Entleiher haftet für jegliche Rechtsfolgen, welche auf seine Weisung hin, aus der Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit entstehen. Diesbezüglich stellt er auch den Verleiher von evtl. Rechtsfolgen frei. 

29. Der Entleiher haftet für jegliche Rechtsfolgen, insofern er fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte erteilt, insbesondere aber nicht ausschließlich in Bezug auf Referenzauskünfte der eigenen Mitarbeiter und Auskünfte über Zuschlagsregelungen im eigenen Betrieb. 

30. Der Entleiher ist verpflichtet unaufgefordert dem Entleiher mitzuteilen, insofern ein Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb eingesetzt werden soll, welcher in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis mit ihm oder einem mit seinem Betrieb nach § 18 AktG verbunden Unternehmen gestanden hat. Sollte eine solche Meldung nicht erfolgen, stellt der Entleiher den Verleiher von sämtlichen Rechtsfolgen frei.   

 

PFLICHTEN des  VERLEIHERS

31. Der Verleiher erklärt, dass er einzelvertraglich mit seinen Mitarbeitern seine Mitarbeitern, die Anwendung der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der

DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge, in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart hat. 

32. Der Verleiher ist verpflichtet, nur Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die – falls sie zum Kreis der arbeits- und aufenthaltserlaubnispflichtigen Personen gehören – auch im Besitz einer solchen, für die Tätigkeit am vorgesehenen Einsatzort gültigen, Erlaubnis sind

33. Die beim Verleiher   angestellten Mitarbeiter verfügen über einen Sozialversicherungsausweis. Sie sind über die Mitführungspflicht des Personalausweises informiert.

34. Der Verleiher bestätigt die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in seiner jeweils gültigen Fassung, allumfänglich einzuhalten, neben dem jeweiligen Mindestlohn umfasst diese Verpflichtung auch und insbesondere die Dokumentationspflichten.

35. Der Verleiher wird einmal jährlich unaufgefordert, und zusätzlich auf Verlangen des Entleihers Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und der Finanzbehörden vorlegen. 

36. Alle Mitarbeiter des Verleihers verfügen über eine aktuelle Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Nachweise hierüber händigt der Verleiher auf Verlangen aus. 

 

TREUEPFLICHT und FÜRSORGEPFLICHT

37. Der Verleiher hat die überlassenen Mitarbeiter arbeitsvertraglich verpflichtet, dem Entleiher gegenüber Treue und Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber zu wahren, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Verleihers  entgegenstehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Geheimhaltungsverpflichtung von mündlich oder schriftlich erlangtem Wissen gegenüber Dritten.

 

ARBEITSSCHUTZ und / BERUFSGENOSSENSCHAFT

38. Die Mitarbeiter sind durch den Verleiher bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind dem Verleiher zur Anzeige bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher gemäß §193 Abs.1 SGB VII der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

39. Der Entleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu informieren. Der Entleiher ist darüber hinaus verpflichtet die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, während der Dauer des Einsatzes zu überwachen. 

40. Der Entleiher ist verpflichtet dem Verleiher unverzüglich über Veränderung zu informieren, wenn er den eingesetzten Leiharbeitnehmer auf einen anderen, als den geplanten Arbeitsplatz umsetzten sollte oder ihm andere als die geplante Tätigkeit zuweist, um etwaige andere Arbeitsschutzrichtlinien zu gewährleiten. 

41. Der Entleiher stellt im Bedarfsfall, lediglich Sicherheitsschuhe dem Mitarbeiter zur Verfügung, sofern weitere persönliche Schutzausrüstung für den Mitarbeiter notwendig sind, ist für die Ausstattung der Entleiher verantwortlich. 

42. Während der Überlassung übernimmt der Entleiher gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Demzufolge hat der Entleiher sicherzustellen, dass am Einsatzort die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und dass die Maßnahmen und Einrichtungen zur „Ersten Hilfe“ gewährleitet sind. Ebenso ist der Entleiher verpflichtet die gesetzlich geltenden Arbeitszeitgrenzen einzuhalten.

 

GERICHTSSTAND

43. Als Gerichtsstand wird zwischen den Vertragsparteien der (Haupt-)Sitz der zuständigen MOYO-Gesellschaft vereinbart.

 

SALVATORISCHE  KLAUSEL

44. Mit Veröffentlich dieser AGB verlieren alle, etwaig vorher ausgehändigte AGB des Verleihers ihre Wirkung. 

45. Falls einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt